Wahlen

Das Wahlrecht ist ein im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankertes Grundrecht.
Im Art. 20 Abs. 2 GG steht: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Hier gelangen Sie zu den Wahlergebnissen der vergangenen Wahlen.

Bundestagswahl
Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl 2025 statt.
Das Wahlamt der Gemeinde Neu-Eichenberg weist darauf hin, dass durch verkürzte Fristen für die Bundestagswahl nur ein Zeitraum von knapp zwei Wochen für die Briefwahl zur Verfügung steht und empfiehlt vorrangig die Stimmabgabe an der Urne im Wahllokal.
Die Briefwahl kann sofort nach dem Versand der Wahlbenachrichtigungen beantragt werden. Die Wahlbenachrichtigungen wurden allen Wahlberechtigten spätestens bis zum 2. Februar 2025 zugestellt. Der Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag muss unterschrieben dem Wahlamt übermittelt werden.
Außerdem ist die Beantragung per Mail ab sofort per Mail an unter Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums und der aktuellen Meldeadresse möglich. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Das Zulassungsverfahren der Wahlvorschläge endet am 30. Januar 2025. Direkt im Anschluss beginnt der Druck der Stimmzettel. Erst dann kann das Wahlamt die Anträge auf Briefwahl bearbeiten und die Unterlagen versenden.
Um mehrtägige Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen Briefwahlunterlagen direkt im Wahlamt abzuholen oder dort zu wählen.
Wer sich im Urlaub aufhält, kann die Briefwahlunterlagen anfordern und eine Wunschadresse angeben, an die das Wahlamt die Wahlunterlagen senden soll. Innerhalb Deutschlands ist der Rücktransport der roten Wahlbriefe kostenfrei. Aus dem Ausland muss der Wahlbrief entsprechend frankiert werden. Das Risiko für den Rücktransport der roten Wahlbriefe tragen die Wählerinnen und Wähler.
Der ausgefüllte Wahlbrief sollte dem Wahlamt so früh wie möglich vorliegen. Die Wählerinnen und Wähler tragen selbst die Verantwortung dafür, dass ihre Wahlunterlagen bei der Gemeinde zurückkommen. Die Wahlunterlagen können auch persönlich bei der Gemeindeverwaltung in den Briefkasten eingeworfen oder abgegeben werden. Das ist auch kurzfristig am Wahltag noch bis 18.00 Uhr möglich. Eine Abgabe der roten Wahlbriefe in den Wahllokalen ist nicht möglich.
Um sicherzugehen, dass Ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlamt der Gemeinde Neu-Eichenberg eingeht, wird empfohlen, in den letzten Tagen vor dem Wahlsonntag und auch am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr den Hausbriefkasten an der Gemeindeverwaltung (Lange Str. 27, OT Hebenshausen) zu nutzen.
Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht – an den von Ihnen angegebenen Zustellungsort – zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Wahlamt der Gemeinde Neu-Eichenberg in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Am Wahlsonntag sind Sie im Wahllokal ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt.
Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.