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Pressemitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Meldung aus Neu-Eichenberg

Drei Monate statt zwei:

Neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

 

FRANKFURT AM MAIN. Ab Januar 2015 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen erhöht: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie aufgrund ihrer Art (z. B. Saisonarbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahrs auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Der Drei-Monats-Zeitraum ist maßgebend, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen ist abzustellen, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

Bei der Prüfung der Zeitgrenzen sind mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist stets zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Der Arbeitsverdienst ist dabei ohne Bedeutung.

Nähere Informationen rund um das Thema Minijob finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen mit Hauptsitz in Frankfurt amMain betreut insgesamt rund zwei Millionen Versicherte und zahlt über742.000 Renten aus. Sie ist der Ansprechpartner für alle Fragen rund umdie Altersvorsorge und Rehabilitation.

 

Frankfurt am Main, 13. Januar 2015

Nr. 03/2015

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