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Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde
Allgemeine Informationen
Rechte der Betroffenen (Auskunftssperren, Widersprüche) bei Datenübermittlungen nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG)
Gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde kann in folgenden Fällen widersprochen werden:
Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 35 Abs. 1 HMG)
Auskunft über Meldedaten an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs.2 HMG)
Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften (§ 35 Abs. 3 HMG)
Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 32 Abs. 2 HMG)
Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet (§ 34 a Abs. 2 HMG)
Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden
Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Eintrag des Widerspruchs ist kostenfrei.
Bitte benutzen Sie nach Möglichkeit das beigefügte Formular und senden es an das:
Einwohnermeldeamt Neu-Eichenberg
Lange Straße 27
37249 Neu-Eichenberg
Rechtsgrundlagen
Hessisches Meldegesetz (HMG)
Gebühren
kostenfrei
Ansprechpartner
Beschäftigte der VerwaltungLange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg
Nadine Junghans
Zimmer 6 (Obergeschoss)
Lange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg
(05504) 9989-002
(05504) 9989-005
Tamara Klein
Zimmer 1 (Erdgeschoss)
Lange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg
(05504) 9989-006
(05504) 9989-005





Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre