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Inzidenz im Kreis über 350: Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen tritt in Kraft

Meldung aus Neu-Eichenberg

Mit dem heutigen Tag liegt die 7-Tage-Inzidenz im Werra-Meißner-Kreis den dritten Tag in Folge bei über 350, wodurch ab dem morgigen Dienstag die Hotspot-Regelungen gemäß §27 Abs. 1 CoSchutzVO als besondere regionale Schutzmaßnahmen gelten.

 

Hierzu hat der Werra-Meißner-Kreis heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, deren Wortlaut im Weiteren hier angefügt ist.

 

Die Hotspot-Regelungen des § 27 CoSchuV (Besondere regionale Schutzmaßnahmen) des Landes Hessen gelten grundsätzlich unmittelbar im Werra-Meißner-Kreis bei Überschreiten einer Inzidenz von 350. In der folgenden Allgemeinverfügung werden lediglich die „publikumsträchtigen öffentlichen Orte“ im Kreisgebiet, in denen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV ein Alkoholkonsumverbot gilt festgelegt. Gleiches gilt für die Bestimmung derjenigen stark frequentierten Fußgängerzonen, in denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV eine Maskenpflicht besteht.

 

Die konkrete Festsetzung dieser Örtlichkeiten und die Allgemeinverfügung finden Sie im Downloadbereich.

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