Winterräum- und Streudienst 2022/2023

Meldung aus Neu-Eichenberg

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht sind die Hauseigentümer/innen gem. §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung verpflichtet den winterlichen Räum- und Streudienst auszuführen.

 

In Jahren mit gerader Endziffer (2022) sind die Eigentümer/innen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Räum- und Streudienst verpflichtet, in Jahren mit ungerader Endziffer (2023) die Eigentümer/innen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke.

 

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

Der zu beseitigende Schnee ist auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern. Die Abflussrinnen müssen vom Schnee freigehalten werden. Schnee, der wieder auf die Straße geschippt wird, kann zur Gefahr für Fahrzeuge und Radfahrer werden.

 

Die ganze Straßenreinigungssatzung kann auf unserer Internetseite www.neu-eichenberg.de über den Menüpunkt Bürgerservice è Satzungen gelesen werden.