Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

3G-Regel für Kundinnen und Kunden des Werra-Meißner-Kreises

Meldung aus Neu-Eichenberg

Ab sofort gilt für alle Kundinnen und Kunden des Werra-Meißner-Kreises, dass persönliche
Vorsprachen in den Dienststellen der Kreisverwaltung nur noch nach der 3G-Regel erfolgen können.


Kundinnen und Kunden des Werra-Meißner-Kreises sind deshalb ab sofort verpflichtet einen
Negativnachweis im Sinne von § 3 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit
dem Coronavirus SARS-CoV 2 in Verbindung mit § 2 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen
und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorzulegen.
Als Nachweis gelten:

1.

Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV (letzten erforderlichen Impfung
mindestens 14 Tage vergangen).
 

2.

Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV (mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate alt).


3.

Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der SchAusnahmV, der die aus der Anlage 1 CoSchuV ersichtlichen Daten enthält (maximal 24 Stunden zurück liegender Schnelltest einer Teststation / eines Testzentrums).
 

4.

(PCR-)Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).


5.

Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen
Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).


Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis werden auf die Möglichkeit eines kostenlosen
Bürgertests in einer Teststation bzw. einem Testzentrum verwiesen.
 

Alle Personen, die keinen Negativnachweis vorlegen wollen, können keine persönlich Vorsprachen in den Räumen der Kreisverwaltung wahrnehmen und werden auf die Möglichkeit der schriftlichen (Post,
Fax und E-Mail) und fernmündlichen (Telefon, Videokonferenz) Kommunikationswege verwiesen.

Kontakt

Gemeindevorstand der Gemeinde Neu-Eichenberg

Lange Straße 27
37249 Neu-Eichenberg

OT Hebenshausen
T: 0 55 04 / 99 89 000
F: 0 55 04 / 99 89 005
E:

 

Öffnungszeiten der Gemeinde

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
MittwochGESCHLOSSEN
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr