Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes (Gestattung)
Allgemeine Informationen
Die Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor Beginn des schriftlich anzuzeigen!
Der Ausschank alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme, ist untersagt!!
Rechtsgrundlagen
Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 28. März 2012
Ansprechpartner
BürgerserviceLange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg

Nadine Junghans
Zimmer 6 (Obergeschoss)
Lange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg (05504) 99 89 002
(05504) 99 89 005