Übermittlungs- und Auskunftssperren

Meldung aus Neu-Eichenberg

Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 35 Abs. 6 Hessisches Meldegesetz –HMG

 

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 35 Abs. 6 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) über die Möglichkeit der Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

 

Die amtliche Bekanntmachung Nr. 25/2019 können Sie hier einsehen.