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Aufgepasst bei Ferienjobs

Meldung aus Neu-Eichenberg

Aufgepasst bei Ferienjobs 
 
FRANKFURT AM MAIN. Am 1. Juli 2019 haben in Hessen die Sommerferien begonnen. Viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit, um ihre Finanzen mithilfe eines Ferienjobs aufzubessern. Doch wann fallen Sozialabgaben an? Die Deutsche Rentenversicherung Hessen informiert. 
 
Bis zu drei Monate: kurzfristige Beschäftigung

Einen Ferienjob, der im Voraus auf maximal 70 Arbeitstage bzw. drei Monate befristet ist, nennt man kurzfristige Beschäftigung. Wer einen solchen Ferienjob ausübt, erhält seinen Verdienst ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen – erwirbt damit aber auch keine Leistungsansprüche. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.  
 
Länger als drei Monate: geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn eine Tätigkeit länger als drei Monate ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.  Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 18,6 Prozent. Hiervon übernimmt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent, der Arbeitnehmer zahlt 3,6 Prozent.  Der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so dass nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zahlt. Hierdurch entgeht dem Minijobber jedoch der Anspruch auf das gesamte Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. 
 
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen mit Hauptsitz in Frankfurt am Main betreut rund 2,3 Millionen Versicherte, 577.600 Rentnerinnen und Rentner sowie über 100.000 Arbeitgeber. Sie ist der Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Altersvorsorge und Rehabilitation.

Kontakt

Gemeindevorstand der Gemeinde Neu-Eichenberg

Lange Straße 27
37249 Neu-Eichenberg

OT Hebenshausen
T: 0 55 04 / 99 89 000
F: 0 55 04 / 99 89 005
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